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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14.OVG   

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https://dejure.org/2014,28238
OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14.OVG (https://dejure.org/2014,28238)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.2014 - 8 A 10101/14.OVG (https://dejure.org/2014,28238)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 2014 - 8 A 10101/14.OVG (https://dejure.org/2014,28238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 BinSchG, § 3 Abs 1 BinSchG, § 6.29 Nr 5b BinSchStrO, Anh 9 § 3.03 BinSchUO 2008, Art 12 Abs 1 GG
    Wasserverkehrsrecht: Erteilung einer befristeten Genehmigung zur bevorrechtigten Schleusung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Genehmigung zur bevorrechtigten Schleusung auf dem Neckar für bestimmte Containerschiffe eines Unternehmens; Verletzung der Rechte der Betreiber sonstiger Gütermotorschiffe auf dem Neckar auf Gleichbehandlung und ...

  • esovgrp.de

    BinSchAufgG § 1,BinSchAufgG § 1 Abs 1,BinSchAufgG § ... 3,BinSchAufgG § 3 Abs 1,BinSchStrO § 6.29,BinSchStrO § 6.29 Nr 5,BinSchStrO § 6.29 Nr 5b,BinSchUO Anh IX,BinSchUO Anh IX § 3.03,GG Art 3,GG Art 3 Abs 1,GG Art 12,GG Art 12 Abs 1,GG Art 14,GG Art 14 Abs 1,RheinSchPV § 6.29,RheinSchPV § 6.29b
    ARA-Hafen, Bergfahrt, Berufsausübung, Berufsausübungsfreiheit, Betriebsform, Betriebsform A, Betriebsform B, Binnenschiff, Binnenschifffahrt, Binnenschiffsverkehr, Container, Containerschiff, Containerschifffahrt, Containerterminal, Containerverkehr, Erforderlichkeit, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorschleusungsrecht: Containerschiffe gegen Güterfrachtschiffe

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vorfahrtsrecht für Containerschiffe an den Schleusen des Neckars zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorfahrt für Containerschiffe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 1608
  • DVBl 2014, 1609
  • DÖV 2015, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Als objektiv die Berufsausübungsfreiheit von Drittbetroffenen mittelbar beeinträchtigende Maßnahme ist die angegriffene Vorschleusungsgenehmigung an den Schranken für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zu messen: Mit der Maßnahme muss der - zu ihrem Erlass ermächtigende - Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Gemeinwohlziele verfolgen, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 und juris, Rn. 61, m.w.N.).

    Die Maßnahme muss zur Erreichung der legitimen Gemeinwohlziele geeignet und auch erforderlich sein (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 80 und 82).

    Darüber hinaus muss die Maßnahme auch angemessen sein, d.h. das Maß der Belastung des Einzelnen muss noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen, was eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung die Beeinträchtigung des Grundrechts erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen erfordert (vgl. ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 95, m.w.N.).

    Bei der Prüfung von Berufsausübungsregelungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele wie auch der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eingeräumt ist (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 u.a. -, BVerfGE 39, 210 und juris, Rn. 46); in diesem Zusammenhang genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 81, m.w.N.).

    Allerdings steht dem Gesetzgeber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheren Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben; eine solche liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 254; zu mittelbaren Beeinträchtigungen von Art. 12 Abs. 1 GG s.a. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris, Rn. 63 sowie Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. -, BVerfGE 110, 274, 288; Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Band I, Art. 12, Rn. 71, m.w.N.).

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, können sich die Kläger auf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb nicht berufen, weil der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist: Art. 14 Abs. 1 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die streitige Regelung auf die Art der Berufsausübung und nicht auf das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit bezieht (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris, Rn. 95, m.w.N.).

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Bei der Prüfung von Berufsausübungsregelungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele wie auch der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eingeräumt ist (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 u.a. -, BVerfGE 39, 210 und juris, Rn. 46); in diesem Zusammenhang genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 81, m.w.N.).

    Im Übrigen würden durch etwaige vorschleusungserlaubnisbedingte Verzögerungen beim Befahren des Neckars lediglich Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten der Kläger beeinträchtigt, die durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 u.a. -, BVerfGE 39, 210 und juris, Rn. 65).

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 26.65
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 4. Juli 1969 - VII C 26.65 - (BVerwGE 12, 299 und juris, Rn. 32) klargestellt, dass die Benutzung einer Wasserstraße durch die Schifffahrt kein Ausfluss des Gemeingebrauchs an Bundeswasserstraßen im Sinne dieser Vorschrift ist.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben; eine solche liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 254; zu mittelbaren Beeinträchtigungen von Art. 12 Abs. 1 GG s.a. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris, Rn. 63 sowie Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. -, BVerfGE 110, 274, 288; Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Band I, Art. 12, Rn. 71, m.w.N.).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben; eine solche liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 254; zu mittelbaren Beeinträchtigungen von Art. 12 Abs. 1 GG s.a. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris, Rn. 63 sowie Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. -, BVerfGE 110, 274, 288; Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Band I, Art. 12, Rn. 71, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1997 - 5 S 2197/96

    Genehmigung des Ansiedelns von Luchsen in heimischen Wäldern - Wildschädenrisiko

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass normative Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis in der Vorschrift selbst nicht geregelt werden, dass die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 40, Rn. 43, m.w.N.; s.a. VGH BW, Urteil vom 1. Dezember 1997 - 5 S 2197/96 -, NuR 1998, 551 und juris, Rn. 34 f., zu § 28 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).
  • BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

    Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 - 8 A 10101/14
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur vor Beeinträchtigungen schützt, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben, sondern dass dieses Grundrecht auch durch Vorschriften und Maßnahmen berührt werden kann, die nur in ihren tatsächlichen Auswirkungen und mittelbar geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15.06 -, NJW 2007, 1478 und juris, Rn. 31, m.w.N.).
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